Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 25.3.2014 hat das LSG Hamburg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.2.2009 bis 28.2.2014 im Überprüfungsverfahren verneint, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (sog 3/5-Belegung) vor Eintritt der Erwerbsminderung im Mai 1998 nicht erfüllt seien.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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