BSG - Beschluss vom 28.08.2014
B 5 R 146/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 51/12
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 714/10

BSG - Beschluss vom 28.08.2014 (B 5 R 146/14 B) - DRsp Nr. 2014/14156

BSG, Beschluss vom 28.08.2014 - Aktenzeichen B 5 R 146/14 B

DRsp Nr. 2014/14156

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 25.3.2014 hat das LSG Hamburg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.2.2009 bis 28.2.2014 im Überprüfungsverfahren verneint, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (sog 3/5-Belegung) vor Eintritt der Erwerbsminderung im Mai 1998 nicht erfüllt seien.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).