BSG - Beschluss vom 28.07.2015
B 9 V 30/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 51/12
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VE 67/10

BSG - Beschluss vom 28.07.2015 (B 9 V 30/15 B) - DRsp Nr. 2015/14432

BSG, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen B 9 V 30/15 B

DRsp Nr. 2015/14432

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 29.4.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz wegen der gesundheitlichen Folgen von Nachstellungen (sog Stalking) abgelehnt, weil in diesem Zusammenhang ein tätlicher Angriff im Sinne des Gesetzes auch im Rahmen der festen Umklammerung der Klägerin am 28.10.2005 nicht vorgelegen habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt und diese mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) begründet.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).