BSG - Beschluss vom 28.07.2015
B 8 SO 29/15 S
Vorinstanzen:
LSG Bayern - L 18 SO 45/15 B PKH - 13.05.2015,
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 205/14 ER

BSG - Beschluss vom 28.07.2015 (B 8 SO 29/15 S) - DRsp Nr. 2015/14489

BSG, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 29/15 S

DRsp Nr. 2015/14489

Die Anträge der Antragsteller, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2015 - L 18 SO 45/15 B PKH - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den bezeichneten Beschluss werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg, das die vorläufige Gewährung einer Haushaltshilfe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt hat (Beschluss vom 23.1.2015), zurückgewiesen (Beschluss vom 13.5.2015). Dagegen haben die Antragsteller beim Bundessozialgericht (BSG) "Beschwerde" eingelegt; außerdem haben sie beantragt, ihnen PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.