BSG - Beschluss vom 28.07.2015
B 11 AL 20/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 17/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 86/12

BSG - Beschluss vom 28.07.2015 (B 11 AL 20/15 B) - DRsp Nr. 2015/14841

BSG, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 20/15 B

DRsp Nr. 2015/14841

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab Januar 2012. Seinen "auf Vertrauensschutz" gestützten Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 27.1.2012; Widerspruchsbescheid vom 9.2.2012). Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26.2.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Hamburg vom 18.3.2015). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass eine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung von Alhi im Jahr 2012 nicht mehr existiere.

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für die er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts, hilfsweise als Notanwalt, begehrt.

II