BSG - Beschluss vom 28.05.2015
B 8 SO 49/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SO 469/14
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 598/13

BSG - Beschluss vom 28.05.2015 (B 8 SO 49/15 B) - DRsp Nr. 2015/10851

BSG, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 49/15 B

DRsp Nr. 2015/10851

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 2015 - L 12 SO 469/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.10.2014 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 4.2.2015) und die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger per E-Mail vom 18.5.2015 beim LSG "Rechtsmittel" eingelegt, die an das Bundessozialgericht weitergeleitet wurde und hier am 26.5.2015 eingegangen ist. Das "Rechtsmittel" wertet der Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der ihm am 11.4.2015 zugestellten Entscheidung.