BSG - Beschluss vom 28.05.2015
B 8 SO 17/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 388/12
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 184/11

BSG - Beschluss vom 28.05.2015 (B 8 SO 17/15 B) - DRsp Nr. 2015/10849

BSG, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 17/15 B

DRsp Nr. 2015/10849

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme einer im Februar 2011 in Rechnung gestellten Gas- und Stromkostennachforderung für den Verbrauchszeitraum 20.12.2009 bis 20.12.2010 durch die Beklagte nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der Kläger (und seine mittlerweile von ihm getrennt lebende Ehefrau) zahlten ab 2007 die von den Stadtwerken in Rechnung gestellten Abschläge für Strom und Gas nicht in voller Höhe, weil Einwendungen gegen deren Preisberechnung geltend gemacht wurden. Auf die im Februar 2011 geltend gemachte Nachforderung beantragte der Kläger bei der Beklagten erfolglos deren Übernahme zur Hälfte. Er wies darauf hin, dass er für 2010 Abschläge in Höhe von insgesamt 1100 Euro gezahlt habe; diese habe die Stadtwerke jedoch "unterschlagen". Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.7.2012; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 17.7.2014).

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und formuliert folgende Rechtsfrage: