BSG - Beschluss vom 28.05.2015
B 4 AS 20/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 06.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 203/13
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 5421/12

BSG - Beschluss vom 28.05.2015 (B 4 AS 20/15 BH) - DRsp Nr. 2015/10680

BSG, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 20/15 BH

DRsp Nr. 2015/10680

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Januar 2015 - L 3 AS 203/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. in H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahren um SGB II -Leistungen ua für die Wahrnehmung von Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Terminen bei dem Beklagten (Verfahren S 20 AS 1385/10 - SG Dresden), schlossen die Beteiligten am 9.7.2012 vor dem SG Dresden einen gerichtlichen Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreits, nach dessen Inhalt sich der Beklagte ua verpflichtete, den Kläger rückwirkend ab 25.8.2009 bei der Techniker Krankenkasse anzumelden und rückwirkend Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten, Heizstrom vom 25.8.2009 bis 28.2.2010 iHv 10 Euro monatlich sowie für die Zeit vom 25.8.2009 bis 28.2.2010 Kosten für Trinkwasserersatz iHv 10 Euro monatlich sowie Fahrtkosten iHv weiteren 3,60 Euro für die Fahrt am 2.12.2009 zu übernehmen.