BSG - Beschluss vom 28.05.2015
B 4 AS 13/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 06.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1569/12
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 5617/12

BSG - Beschluss vom 28.05.2015 (B 4 AS 13/15 BH) - DRsp Nr. 2015/10674

BSG, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 13/15 BH

DRsp Nr. 2015/10674

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Januar 2015 - L 3 AS 1569/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. in H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Die im Juni 2012 erhobene Klage (S 20 AS 3634/12) mit dem Begehren, dass der Beklagte unter Fristsetzung verurteilt werde, zur Sicherstellung seiner medizinischen Versorgung einen rechtsmittelfähigen Rechtsakt zu erlassen, hat das SG abgewiesen (Urteil vom 30.7.2012). Eine Berufung hiergegen hat der Kläger nicht eingelegt, jedoch mit Schreiben vom 10.8.2012, eingegangen beim SG am 15.8.2012, "Nichtigkeitsklage" erhoben und beantragt festzustellen, dass das Urteil des SG im Verfahren S 20 AS 3634/12 nichtig sei. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 1.11.2012; Urteil des LSG vom 6.1.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, das als Berufung auszulegende Rechtsschutzbegehren des Klägers habe keinen Erfolg. Die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage nach § 179 Abs 1 Nr 1 und 3 SGG lägen nicht vor, weil dem Kläger gegen das Urteil vom 30.7.2012 (S 20 AS 3634/12) das Rechtsmittel der Berufung zugestanden habe. Auch sonstige Gründe für eine Nichtigkeits-, Restitutions- oder Wiederaufnahmeklage seien nicht ersichtlich.

II