BSG - Beschluss vom 28.05.2015
B 2 U 75/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 101/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 163 U 66/12

BSG - Beschluss vom 28.05.2015 (B 2 U 75/15 B) - DRsp Nr. 2015/10578

BSG, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 2 U 75/15 B

DRsp Nr. 2015/10578

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 ) und des Verfahrensmangels (§ Abs Nr ) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ Abs Satz 2 Halbs 2 ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - - NJW 2011, ).