BSG - Beschluss vom 28.05.2015
B 11 AL 5/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 AL 138/12
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 309/10

BSG - Beschluss vom 28.05.2015 (B 11 AL 5/15 B) - DRsp Nr. 2015/13154

BSG, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 5/15 B

DRsp Nr. 2015/13154

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Beigeladene hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin wird von der Beklagten zu Auskünften über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse herangezogen, weil der Beigeladene noch Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 2.12.2002 bis 31.12.2004 erhebt und er mit der Klägerin während dieser Zeit in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt haben soll. Die Klägerin und der Beigeladene sind inzwischen verheiratet. In einem früheren Rechtsstreit war die Ablehnung der Bewilligung von Alhi durch die Beklagte aufgehoben worden, weil der Beigeladene keine Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin habe erteilen können.