BSG - Beschluss vom 28.05.2015
B 1 KR 29/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 199/14
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 420/12

BSG - Beschluss vom 28.05.2015 (B 1 KR 29/15 B) - DRsp Nr. 2015/10108

BSG, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 29/15 B

DRsp Nr. 2015/10108

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin leidet an einem bereits früher auf eigene Kosten mittels Liposuktion stationär behandelten Lipo-Lymphödem. Sie ist mit ihrem Begehren, sie mit einer erneuten stationären Liposuktion zu versorgen, bei der Beklagten erfolglos geblieben. Das LSG hat das der Klage stattgebende SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verschaffung einer Liposuktion, weil diese neue Behandlungsmethode nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche. Das Qualitätsgebot sei auch bei einer stationären Behandlung zu beachten. § 137c SGB V schränke dessen Geltung im stationären Bereich nicht ein. Unerheblich sei daher, dass der Gemeinsame Bundesausschuss für diese Methode bislang kein Verbot ausgesprochen habe (Urteil vom 5.2.2015).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II