Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin leidet an einem bereits früher auf eigene Kosten mittels Liposuktion stationär behandelten Lipo-Lymphödem. Sie ist mit ihrem Begehren, sie mit einer erneuten stationären Liposuktion zu versorgen, bei der Beklagten erfolglos geblieben. Das LSG hat das der Klage stattgebende
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
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