BSG - Beschluss vom 28.04.2016
B 9 SB 6/16 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 138/14
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SB 90/11

BSG - Beschluss vom 28.04.2016 (B 9 SB 6/16 B) - DRsp Nr. 2016/9948

BSG, Beschluss vom 28.04.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 6/16 B

DRsp Nr. 2016/9948

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt die Klägerin die Feststellung eines GdB von mindestens 60. Bei der Klägerin war zuletzt ein GdB von 40 festgestellt. Auf ihre Klage hat das SG den Beklagten auf der Grundlage beigezogener Befundberichte verurteilt, den GdB mit 50 festzustellen und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 29.9.2014). Das LSG hat die Berufung unter Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen und ergänzend ua ausgeführt, Verfahrensmängel seien dem SG nicht unterlaufen; weiterer Ermittlungen durch das SG habe es nicht bedurft. Die psychische Behinderung der Klägerin und die daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen seien durch vielzählig vorhandene Berichte der behandelnden Ärzte geklärt. Auch ein Sachverständigengutachten zu einem behaupteten Schmerzsyndrom habe das SG nicht einholen müssen, da sich Hinweise auf eine solche Erkrankung der Aktenlage überhaupt nicht entnehmen ließen. Auch der Senat sehe vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte, ins Blaue hinein zu ermitteln (Beschluss vom 8.1.2016).