BSG - Beschluss vom 28.04.2015
B 4 AS 84/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 830/14
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 117/14

BSG - Beschluss vom 28.04.2015 (B 4 AS 84/15 B) - DRsp Nr. 2015/11092

BSG, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 84/15 B

DRsp Nr. 2015/11092

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2015 - L 11 AS 830/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung bzw Rücknahme der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende für die Zeit vom 1.2. bis zum 31.8.2013 wegen der Erzielung von Einkommen aufgrund einer Beschäftigung als Kraftfahrer. Das SG Hildesheim hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15.7.2014). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen (Urteil vom 27.1.2015). Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 18.4.2015, eingegangen beim BSG am 22.4.2015, gegen das vorbezeichnete, ihm am 20.3.2015 zugestellte Urteil gewandt und ua ausgeführt, er lege das "Rechtsmittel der Beschwerde" ein. Der Senat wertet dies als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG.