BSG - Beschluss vom 28.04.2015
B 12 KR 23/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 31/14
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 160/12

BSG - Beschluss vom 28.04.2015 (B 12 KR 23/15 B) - DRsp Nr. 2015/9542

BSG, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 23/15 B

DRsp Nr. 2015/9542

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen das ihr am 28.2.2015 zugestellte Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.2.2015 - L 4 KR 31/14 - mit einem von ihr unterzeichneten und am 25.3.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 24.3.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG).

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.