BSG - Beschluss vom 28.04.2015
B 11 AL 8/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 234/13
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 123/11

BSG - Beschluss vom 28.04.2015 (B 11 AL 8/15 B) - DRsp Nr. 2015/8598

BSG, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 8/15 B

DRsp Nr. 2015/8598

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und die verfügte Erstattung von Alg und Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 16 826,60 Euro, weil er während des Bezugs von Alg als Steuerberater in einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden tätig gewesen sei (Bescheid vom 23.3.2011; Widerspruchsbescheid vom 13.4.2011). Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.5.2013; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 11.12.2014).

Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die er gleichzeitig selbst erhoben hat. Außerdem beantragt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Beschwerdefrist.

II