Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2015 - L 7 SO 5224/15 ER-B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 11.12.2015 als unzulässig verworfen; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 22.12.2015). Mit Schreiben vom 23.12.2015 hat der Antragsteller beim Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Nichtzulassungsbeschwerde und Revision beantragt.
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