BSG - Beschluss vom 28.01.2015
B 3 KR 1/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 279/13
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 278/13

BSG - Beschluss vom 28.01.2015 (B 3 KR 1/15 BH) - DRsp Nr. 2015/2762

BSG, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 1/15 BH

DRsp Nr. 2015/2762

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm verfassten Schreiben, das am 8.1.2015 beim LSG eingegangen ist und durch das LSG am 9.1.2015 an das BSG weitergeleitet wurde, sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt für ein beabsichtigtes Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 18.9.2014 zugestellten Urteil des LSG vom 30.7.2014.

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Beides ist hier nicht geschehen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erst am 14.1.2015 und damit nicht innerhalb der am Montag, den 20.10.2014 ablaufenden einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 3 SGG) beim BSG eingegangen. Die Erklärung ist überhaupt nicht vorgelegt worden.