BSG - Beschluss vom 27.10.2015
B 9 V 58/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 37/12
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VE 22/11

BSG - Beschluss vom 27.10.2015 (B 9 V 58/15 B) - DRsp Nr. 2015/20051

BSG, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen B 9 V 58/15 B

DRsp Nr. 2015/20051

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der oben genannten Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Mit seiner Beschwerde, für die er zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.7.2015, dass ihm am 1.8.2015 zugestellt worden ist. Der Kläger hat mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.8.2015, hier eingegangen am 25.8.2015, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und eine Begründung in einem separaten Schriftsatz angekündigt. Diese ist bislang nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 21.10.2015 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil der Kläger sich in seinen Rechten verletzt sehe.

II