BSG - Beschluss vom 27.10.2015
B 8 SO 22/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 281/13
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 64/13

BSG - Beschluss vom 27.10.2015 (B 8 SO 22/15 BH) - DRsp Nr. 2015/20990

BSG, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 22/15 BH

DRsp Nr. 2015/20990

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.9.2012 bis 30.6.2013.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Aachen (Urteil vom 25.6.2013) zurückgewiesen (Urteil vom 18.5.2015). Am 20.7.2015 hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung). Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen in der Lage wäre und auch die Klage Aussicht auf Erfolg besäße. Daran fehlt es hier nach Aktenlage.