BSG - Beschluss vom 27.10.2015
B 5 RE 29/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 630/12
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1051/11

BSG - Beschluss vom 27.10.2015 (B 5 RE 29/15 B) - DRsp Nr. 2015/20706

BSG, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen B 5 RE 29/15 B

DRsp Nr. 2015/20706

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 22.7.2015 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.