BSG - Beschluss vom 27.10.2015
B 2 U 204/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 57/12
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 110/10

BSG - Beschluss vom 27.10.2015 (B 2 U 204/15 B) - DRsp Nr. 2015/19748

BSG, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen B 2 U 204/15 B

DRsp Nr. 2015/19748

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. aus N. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in hinreichender Weise bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).