BSG - Beschluss vom 27.10.2015
B 2 U 198/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 1735/14
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 3134/13

BSG - Beschluss vom 27.10.2015 (B 2 U 198/15 B) - DRsp Nr. 2015/20235

BSG, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen B 2 U 198/15 B

DRsp Nr. 2015/20235

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 15.9.2015 mitgeteilt, dass er den Kläger nicht mehr vertritt.