Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Beschluss vom 27.7.2015 hat das Thüringer LSG einen Anspruch der Klägerin auf höhere Regelaltersrente unter Zuordnung ihrer in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten (gleichgestellten) Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 23.9.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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