BSG - Beschluss vom 27.10.2015
B 11 AL 61/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 AL 88/12
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 99/09

BSG - Beschluss vom 27.10.2015 (B 11 AL 61/15 B) - DRsp Nr. 2015/19960

BSG, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 61/15 B

DRsp Nr. 2015/19960

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) vom 23.6.2015.

Ohne nähere Ausführungen zum Sachverhalt rügt sie, das LSG habe ungeprüft Ausführungen des Finanzamts übernommen, welche in "dem geführten Strafverfahren" als unbeachtliche Spekulationen behandelt worden seien. Das LSG sei gehalten gewesen, den Sachverhalt aufzuklären und nicht Vermutungen und Unterstellungen zu bemühen. Die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits liege darin, dass das sozialgerichtliche Urteil nicht allein auf Ermittlungen eines Finanzamts beruhen könne.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 SGG, § 169 SGG).