Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. April 2015 -
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 8.7.2015 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.4.2015 mit einem am 10.7.2015 beim Bundessozialgericht (
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 8.10.2015 abgelaufenen Frist durch einen vor dem
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