BSG - Beschluss vom 27.10.2015
B 11 AL 53/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 66/13
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 28/12

BSG - Beschluss vom 27.10.2015 (B 11 AL 53/15 B) - DRsp Nr. 2015/19647

BSG, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 53/15 B

DRsp Nr. 2015/19647

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. April 2015 - L 1 AL 66/13 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 8.7.2015 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.4.2015 mit einem am 10.7.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9.7.2015 Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 8.10.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Mit Schriftsatz vom 25.8.2015, eingegangen beim BSG am selben Tag, haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist durch Schreiben des Senats vom 26.8.2015 über die Niederlegung in Kenntnis gesetzt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 8.10.2015 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 73 Abs 4, § 169 Satz 2 und 3 SGG).