BSG - Beschluss vom 27.10.2015
B 11 AL 30/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 34/13
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 28/11

BSG - Beschluss vom 27.10.2015 (B 11 AL 30/15 B) - DRsp Nr. 2015/19744

BSG, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 30/15 B

DRsp Nr. 2015/19744

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 28.659,03 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung der Kosten für eine Ausbildung der Beigeladenen im C. vom 1.9.2004 bis 28.6.2007.

Die Beigeladene erhielt vom Kläger ab 18.1.2004 Leistungen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim (Bescheid vom 9.2.2004), für die die Stadt M. gegenüber dem Kläger eine Kostenerstattungspflicht vorbehaltlich der Erstattungspflicht Dritter anerkannte.

Am 13.9.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der Kosten der Ausbildung der Beigeladenen (Ausbildungsvergütung, Ausbildungskosten und Sozialversicherungsbeiträge) sowie die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Die Beklagte bewilligte der Beigeladenen BAB vom 1.9.2004 bis 28.6.2007, lehnte jedoch die Übernahme der Ausbildungskosten ab (Bescheid vom 23.9.2004, Widerspruchsbescheid vom 14.6.2006).