BSG - Beschluss vom 27.10.2014
B 9 V 40/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VK 15/13
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VK 2/10

BSG - Beschluss vom 27.10.2014 (B 9 V 40/14 B) - DRsp Nr. 2014/18465

BSG, Beschluss vom 27.10.2014 - Aktenzeichen B 9 V 40/14 B

DRsp Nr. 2014/18465

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt die Klägerin Witwenbeihilfe nach § 38 Bundesversorgungsgesetz. Das Begehren blieb sowohl im Überprüfungsverfahren des Beklagten als auch vor dem SG und LSG erfolglos. Das LSG hat in seinem Urteil vom 5.8.2014 zur Begründung ua ausgeführt, nach Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gegen den Berichterstatter mit Beschluss vom 11.6.2014 stehe einer Sachentscheidung nichts im Wege. Dem bestandskräftigen Bescheid vom 26.9.1995 liege aufgrund der damaligen medizinischen Erkenntnisse keine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde. Neue Tatsachen seien nicht gegeben, so dass von der Bindungswirkung des Bescheids aus 1995 auszugehen sei (Urteil vom 5.8.2014).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § Abs S 3 abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des sinngemäß allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes eines Verfahrensfehlers (§ Abs Nr ).