BSG - Beschluss vom 27.10.2014
B 9 SB 62/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 117/13
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 123/12

BSG - Beschluss vom 27.10.2014 (B 9 SB 62/14 B) - DRsp Nr. 2014/18134

BSG, Beschluss vom 27.10.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 62/14 B

DRsp Nr. 2014/18134

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin B aus L beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 10.7.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der 1994 geborenen Klägerin auf (weitere) Zuerkennung des Merkzeichen "H" wegen des bei ihr festgestellten Diabetes mellitus Typ I verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).