Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. aus F. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 25.9.2013 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung von Hinterbliebenenrente im Rahmen eines Zugunstenverfahrens verneint.
Die Klägerin macht in ihrer beim
Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|