BSG - Beschluss vom 27.10.2014
B 13 R 417/13 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 981/10
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 15 RJ 187/03

BSG - Beschluss vom 27.10.2014 (B 13 R 417/13 B) - DRsp Nr. 2014/17753

BSG, Beschluss vom 27.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 417/13 B

DRsp Nr. 2014/17753

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. aus F. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 25.9.2013 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung von Hinterbliebenenrente im Rahmen eines Zugunstenverfahrens verneint.

Die Klägerin macht in ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zugleich hat sie Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. beantragt.

Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen.