Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege als Rechtsnachfolgerin der am 24.7.2009 verstorbenen S (S).
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