BSG - Beschluss vom 27.06.2024
B 1 KR 10/24 BH
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 754/16
LSG Bayern, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 243/21

BSG - Beschluss vom 27.06.2024 (B 1 KR 10/24 BH) - DRsp Nr. 2024/9711

BSG, Beschluss vom 27.06.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 10/24 BH

DRsp Nr. 2024/9711

Tenor

Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2023 sowie für das Prozesskostenhilfeverfahren, jeweils unter Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Prozesskostenhilfe- und das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe

I