BSG - Beschluss vom 27.05.2024
B 8 SO 20/24 AR
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 03.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 11/24 ER
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 70/24 B ER

BSG - Beschluss vom 27.05.2024 (B 8 SO 20/24 AR) - DRsp Nr. 2024/9710

BSG, Beschluss vom 27.05.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 20/24 AR

DRsp Nr. 2024/9710

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zurückgewiesen (Beschluss vom 7.5.2024). Hiergegen richtet sich die von der Antragstellerin an das Bundessozialgericht (BSG) übersandte Beschwerde. In dem Beschluss des LSG wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist vor dem BSG nicht anfechtbar 177 SGG). Bezüglich des weiteren Antrags der Antragstellerin fehlt es schon an der Zuständigkeit des angerufenen BSG.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: SG Cottbus, vom 03.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 11/24 ER
Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 70/24 B ER