Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zurückgewiesen (Beschluss vom 7.5.2024). Hiergegen richtet sich die von der Antragstellerin an das Bundessozialgericht (
Die Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist vor dem
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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