BSG - Beschluss vom 27.05.2015
B 2 U 69/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 145/10
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 269/07

BSG - Beschluss vom 27.05.2015 (B 2 U 69/15 B) - DRsp Nr. 2015/11630

BSG, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen B 2 U 69/15 B

DRsp Nr. 2015/11630

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. November 2014 - L 3 U 145/10 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der am 24.3.2015 beim BSG sinngemäß gestellte Antrag, dem Kläger für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet keine ausreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass einer der drei abschließend im Gesetz genannten Zulassungsgründe für die Revision, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) von einem Rechtsanwalt zulässig vorgetragen werden und gegeben sein könnte.