BSG - Beschluss vom 27.05.2015
B 14 AS 66/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 701/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 155 AS 3379/13

BSG - Beschluss vom 27.05.2015 (B 14 AS 66/15 B) - DRsp Nr. 2015/12055

BSG, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 66/15 B

DRsp Nr. 2015/12055

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger persönlich hat mit Schreiben vom 20.3.2015 "Widerspruch bzw. Revision" beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingelegt, das an das Bundessozialgericht weitergeleitet wurde und hier am 27.3.2015 eingegangen ist. Der Senat wertet den "Widerspruch bzw. Revision" des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 7.3.2015 zugestellten Urteil des LSG vom 27.2.2015.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben des Senats vom 31.3.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.