BSG - Beschluss vom 27.05.2015
B 11 AL 18/15 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 9/12
SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 25/07

BSG - Beschluss vom 27.05.2015 (B 11 AL 18/15 B) - DRsp Nr. 2015/11433

BSG, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 18/15 B

DRsp Nr. 2015/11433

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und einen damit verbundenen Erstattungsanspruch in Höhe von 11 705,40 Euro. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 18.1.2012; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts [LSG] vom 13.2.2015).

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, das LSG habe sich mit den Fragen nach Verjährung und Entreicherung nicht auseinandergesetzt. Auch mit der erhobenen Verzögerungsrüge habe es sich nicht befasst. Es liege zudem ein Verfahrensmangel vor, weil das LSG von einer Entscheidung desselben LSG abgewichen sei und damit gegen seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, verstoßen habe.

II

Die Beschwerde ist unzulässig; denn der Kläger hat keine Zulassungsgründe in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.