BSG - Beschluss vom 27.04.2016
B 5 RS 35/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1696/13
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 875/11

BSG - Beschluss vom 27.04.2016 (B 5 RS 35/15 B) - DRsp Nr. 2016/9050

BSG, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen B 5 RS 35/15 B

DRsp Nr. 2016/9050

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 14.10.2015 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.9.1973 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte im Zugunstenverfahren verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.