BSG - Beschluss vom 27.04.2016
B 14 AS 6/16 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 723/13
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 934/09

BSG - Beschluss vom 27.04.2016 (B 14 AS 6/16 B) - DRsp Nr. 2016/9513

BSG, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 6/16 B

DRsp Nr. 2016/9513

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Waber beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.