BSG - Beschluss vom 27.04.2016
B 13 R 88/16 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 218/13
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 939/09

BSG - Beschluss vom 27.04.2016 (B 13 R 88/16 B) - DRsp Nr. 2016/10212

BSG, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen B 13 R 88/16 B

DRsp Nr. 2016/10212

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 28.1.2016 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger noch in der Lage, arbeitstäglich sechs Stunden und mehr körperliche leichte Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Das LSG hat sich bei seiner Feststellung des Leistungsvermögens des Klägers auf die Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. F. vom 4.4.2008, der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom 4.10.2014 einschließlich ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8.5.2015, den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik D. vom 28.4.2009 und die eingeholten Befundberichte gestützt. Nicht gefolgt ist es hingegen der hiervon abweichenden Einschätzung des nach § 109 Abs 1 () gehörten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie He. in seinem Gutachten vom 8.3.2015, der beim Kläger ein aufgehobenes Leistungsvermögen angenommen hat.