BSG - Beschluss vom 27.04.2016
B 12 R 44/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 978/12
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2744/08

BSG - Beschluss vom 27.04.2016 (B 12 R 44/15 B) - DRsp Nr. 2016/10771

BSG, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen B 12 R 44/15 B

DRsp Nr. 2016/10771

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als Pflegefachkraft in der Zeit vom 3.12.2001 bis 2.2.2008 wegen Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlag.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 16.7.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).