BSG - Beschluss vom 27.04.2015
B 11 AL 21/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 289/14
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 259/12

BSG - Beschluss vom 27.04.2015 (B 11 AL 21/15 B) - DRsp Nr. 2015/8881

BSG, Beschluss vom 27.04.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 21/15 B

DRsp Nr. 2015/8881

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch den angefochtenen Beschluss vom 16.3.2015 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2.12.2014 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht sei.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit Schreiben vom 23.3.2015 beim LSG sowohl "sofortige Beschwerde als auch Gegenvorstellung und Gehörsrüge" erhoben. Das LSG hat das Schreiben an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet. Dieses hat nur über die Beschwerde zu entscheiden, die als solche gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss verstanden werden kann, weil sie das einzig statthafte Rechtsmittel ist.