BSG - Beschluss vom 27.02.2015
B 4 AS 309/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2337/14
SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1880/11

BSG - Beschluss vom 27.02.2015 (B 4 AS 309/14 B) - DRsp Nr. 2015/5100

BSG, Beschluss vom 27.02.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 309/14 B

DRsp Nr. 2015/5100

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Dem Kläger steht PKH für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, einen der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) mit Erfolg geltend zu machen.