Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit wegen sachlicher Unzuständigkeit nach § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 17a Abs 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das Amtsgericht Heidelberg verwiesen (Beschluss vom 14.12.2015). Der Kläger wendet sich hiergegen und begehrt eine Entscheidung in der Sache ausdrücklich (nur) vom Bundessozialgericht -
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