BSG - Beschluss vom 27.01.2015
B 2 U 232/14 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 3/12
SG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 1/09

BSG - Beschluss vom 27.01.2015 (B 2 U 232/14 B) - DRsp Nr. 2015/3254

BSG, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen B 2 U 232/14 B

DRsp Nr. 2015/3254

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 21.11.2014 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.