BSG - Beschluss vom 27.01.2015
B 12 KR 121/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 251/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 41/13

BSG - Beschluss vom 27.01.2015 (B 12 KR 121/14 B) - DRsp Nr. 2015/3285

BSG, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 121/14 B

DRsp Nr. 2015/3285

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der von dem verstorbenen Kläger bereits vor Klageerhebung bevollmächtigte Sohn hat gegen das ihm am 23.10.2014 zugestellte Urteil des Bayerischen LSG vom 23.9.2014 mit einem von ihm unterzeichneten und am 24.11.2014 beim BSG per Telefax eingegangenen Schreiben vom selben Tage "Revision bzw." Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Sohn des Klägers in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Wegen Fristablaufs kann dieser Mangel nicht mehr behoben werden.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.