BSG - Beschluss vom 26.10.2015
B 9 V 61/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 64/12
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 27 VE 30/11

BSG - Beschluss vom 26.10.2015 (B 9 V 61/15 B) - DRsp Nr. 2015/19972

BSG, Beschluss vom 26.10.2015 - Aktenzeichen B 9 V 61/15 B

DRsp Nr. 2015/19972

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt U., S., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt einen höheren Grad der Schädigungsfolgen (GdS) und Berufsschadensausgleich.

Der Beklagte erkannte bei der Klägerin als Folge von Bedrohungen und Misshandlungen durch ihren damaligen Ehemann im Jahr 2006 ein GdS von 30 auf der Grundlage von § 1 Opferentschädigungsgesetz an (Bescheid vom 26.5.2011).

Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie eine Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit sowie ein Berufsschadensausgleich verlangte, wies der Beklagte zurück (Bescheid vom 7.9.2011).

Das SG hat die von der Klägerin dagegen erhobene Klage abgewiesen, weil nicht feststellbar sei, dass die Schädigungsfolgen wesentliche Ursache für den Austritt der Klägerin aus dem Berufsleben gewesen seien (Urteil vom 8.11.2012).