Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt U., S., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt einen höheren Grad der Schädigungsfolgen (GdS) und Berufsschadensausgleich.
Der Beklagte erkannte bei der Klägerin als Folge von Bedrohungen und Misshandlungen durch ihren damaligen Ehemann im Jahr 2006 ein GdS von 30 auf der Grundlage von §
Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie eine Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit sowie ein Berufsschadensausgleich verlangte, wies der Beklagte zurück (Bescheid vom 7.9.2011).
Das
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