BSG - Beschluss vom 26.10.2015
B 9 V 34/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VS 5/14
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VS 1/13

BSG - Beschluss vom 26.10.2015 (B 9 V 34/15 B) - DRsp Nr. 2015/19971

BSG, Beschluss vom 26.10.2015 - Aktenzeichen B 9 V 34/15 B

DRsp Nr. 2015/19971

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist die Anerkennung von Folgen einer angeblichen Wehrdienstbeschädigung und darauf gestützte Versorgungsansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

Die inzwischen in den Ruhestand versetzte Klägerin diente im Jahr 2007 ebenso wie ihr Ehemann als Bundeswehrärztin im Bundeswehrzentralkrankenhaus K.. Am Morgen des 19.8.2007 fand die Klägerin ihren Ehemann tot in einem Dienstzimmer des Krankenhauses auf. Er hatte sich durch eine Infusion mit Medikamenten selbst das Leben genommen, wie sich unter anderem aus seinem Abschiedsbrief ergab. Der Antrag der Klägerin, ihr deshalb Witwenrente nach dem SVG zu gewähren, blieb erfolglos. Das LSG urteilte letztinstanzlich, ein Tod des Ehemanns der Klägerin durch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse sei nicht nachgewiesen.

Im Oktober 2009 zeigte die Klägerin an, der Suizid ihres Ehemanns habe sie schwerst traumatisiert. Dies habe letztlich zu ihrer Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit geführt. Sie beantrage deshalb Beschädigtenversorgung.