Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.6.2015, das ihm am 27.6.2015 zugestellt worden ist, mit einem am 15.7.2015 beim
Mit Schreiben vom 24.8.2015 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers das Mandat niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist hiervon durch Schreiben des Berichterstatters vom 1.9.2015 unter Hinweis auf die Frist zur Begründung der Beschwerde unterrichtet worden.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am 28.9.2015 endenden Frist durch einen vor dem
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