BSG - Beschluss vom 26.10.2015
B 12 KR 61/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 54/14
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 338/13

BSG - Beschluss vom 26.10.2015 (B 12 KR 61/15 B) - DRsp Nr. 2015/20220

BSG, Beschluss vom 26.10.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 61/15 B

DRsp Nr. 2015/20220

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 18.6.2015, das ihr am 25.6.2015 zugestellt worden ist, mit einem am 8.7.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 25.9.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

Mit Schreiben vom 25.8.2015 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Mandat niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Die Klägerin ist hiervon durch Schreiben des Berichterstatters vom 1.9.2015 unter Hinweis auf die Frist zur Begründung der Beschwerde unterrichtet worden.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am 25.9.2015 endenden Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1, 2 und Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 .