Die Beschwerde des Klägers gegen das Schreiben des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat dem Kläger mitgeteilt, es beabsichtige nicht, die dort anhängige Streitsache mit ihm telefonisch zu erörtern. Voraussichtlich werde im November/Dezember 2015 ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (8.9.2015).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das Schreiben des LSG.
II
1. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen das Schreiben des LSG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Das
2. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
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