BSG - Beschluss vom 26.06.2015
B 4 AS 115/15 S
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1975/15

BSG - Beschluss vom 26.06.2015 (B 4 AS 115/15 S) - DRsp Nr. 2015/11950

BSG, Beschluss vom 26.06.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 115/15 S

DRsp Nr. 2015/11950

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des "gebotenen Rechtsmittelverfahrens" gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2015 - L 13 AS 1975/15 RG - und die Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.

Das "gebotene Rechtsmittel" und der Antrag auf sofortige Verweisung an das für das "gebotene Rechtsmittel" örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf die sofortige Vorlage der "sogenannten Zustellungsurkunde" wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Verfahren des "gebotenen Rechtsmittels" keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG hat durch den im Tenor bezeichneten Beschluss die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Antragsteller gegen die Beschluss des Senats L 13 AS 4719/14 B vom 1.4.2015 (Zurückweisung der Beschwerde gegen ablehnende PKH-Bewilligung) zurückgewiesen (Beschluss vom 12.5.2015). Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit dem "gebotenen Rechtsmittel", einem Antrag auf "sofortige Verweisung an das für das gebotene Rechtsmittel örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht", auf Bewilligung von PKH und sofortige Vorlage der "sogenannten Zustellungsurkunde".

II